www.McTrike.de

AGB

1. Mietpreise

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Im Mietpreis enthalten ist Vollkaskoversicherung mit EUR 2500,-/1500,- Selbstbeteiligung. Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die hier vereinbarte Zeit hinausgeht, EUR 25.-, bis max. zur Höhe vom Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

3. Zahlungsweise

Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung des Trike in bar zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% auf den Mietpreis bereits bei Reservierung des Trikes im Voraus zu verlangen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtmietpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von EUR 10,- erhoben. Der Verzugszins richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wird bei Verzug des Mieters ein Inkasso-Büro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

Gutscheine haben eine Gültigkeit von zwei Jahren ab Ausstellung. Gutscheine können gemäß Angabe auf dem Gutschein an allen McTrike Standorten eingelöst werden, ein Anspruch auf Einlösung an einem bestimmten Ort oder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf ein bestimmtes Fahrzeug besteht nicht, sondern ist abhängig von der jeweiligen Verfügbarkeit. Bei Wegfall eines Standortes ist der Gutschininhaber gehalten, den nächstmöglichen Standort zu wählen. Eine Rückgabe eines Gutscheins, der auf unserer Internetseite bestellt wurde ist gemäß Verbraucherschutzgesetz nur innerhalb von 2 Wochen nach Ausstellung möglich. Hierzu genügt die rechtzeitige Absendung des Gutscheins. Bei Rückerstattungen von Gutscheinen im Rahmen der Kulanz behalten wir uns vor, eine Aufwandsentschädigung von Euro 40,- zu erheben.

4. Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution von EUR 250,- in bar hinterlegt werden. Bei Rückgabe des Fahrzeugs  wird die Kaution zurückerstattet sofern der erste Anschein eine Unversehrtheit des Fahrzeugs zeigt. Beim anschließenden Fahrzeug – Check können allerdings Nachforderungen entstehen, falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden.

5. Reservierung und Rücktritt

Sie können Ihr Trike persönlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail buchen. Der Mietvertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen oder elektronischen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag bis drei Tage vor Mietbeginn ist kein, danach der volle Gesamtmietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt wird der volle Mietpreis berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen.

6. Übergabe, Rückgabe

Die Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt zurückzugeben. Durch die Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an. Differenzmengen beim Kraftstoff werden mit Euro 2,50 pro Liter in Rechnung gestellt.

7. Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer zwei Jahre im Besitz des Führerscheins Kl. B (alte Klasse III) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer benutzt werden. Ein Verstoß dagegen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptmieter ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahren. Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

8. Verbotene Nutzung

Der Mieter ist verpflichtet, das ihm überlassene Trike mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Vollgasfahrten und übermäßige Belastungen für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

b. zur Beförderung von explosiven ,leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,

c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,

d. zur Weitervermietung und Verleihung.

e .Beförderung von Kindern unter 12 Jahren.

9. Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle EU-Länder möglich, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter. Auslandsfahrten nach Österreich und Oberitalien sind grundsätzlich gestattet. Im Einzelfall muss nach Bedarf auf Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Zu Ihrer eigenen mobilen Sicherheit empfehlen wir dringend einen ADAC-Plus Schutzbrief oder vergleichbares abzuschließen, damit im Notfall ihre Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. Ihre Heimreise gewährleistet ist.

10. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter nach vorheriger Einwilligung des Vermieters durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.(siehe 14) Reparaturen um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen durch den Mieter sofort nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. In Auftrag gegeben werden.

11. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen, außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 500,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter als auch der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

12. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

Vollkasko mit EUR 2500,- /1500,- Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag).

13. Haftung des Mieters

a. Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten und die Kaution verfällt.

b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamente- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.

c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

d. Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgekosten (Beschlagnahmung).

e. im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

14. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenenKraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschrankt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

15. Datenschutzklausel

Der Vermieter wird ermächtigt, die zur Durchführung eines Mietverhältnisses erforderlichen allgemeinen Vertrags-/Abrechnungs- und Leistungsdaten in Datenbanken zu speichern und zu verwerten.

16. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Mühldorf, bzw Traunstein.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.